Je besser wir unsere Rechte kennen, umso sicherer können wir auftreten. Und das gilt nicht nur für uns als Eltern, sondern auch für alle Mitarbeitenden aus Personalabteilungen.
- Wie ist das denn jetzt mit dem Recht auf Teilzeit?
- Kann ich kurz nach dem Wiedereinstieg schnell wieder auf Vollzeit aufstocken und
- wie schaffen wir endlich die notwendigen Flexjobs, um Eltern mehr Vereinbarkeit zu ermöglichen?
All diesen Fragen gehe ich heute mit Anwältin Smaro Sideri einmal genauer nach…
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Wer ist Smaro Sideri?
Seit 2008 bin ich als Rechtsanwältin zugelassen. Im Jahr 2011 hat mir die Rechtsanwaltskammer Stuttgart den Titel Fachanwältin für Arbeitsrecht verliehen für nachgewiesene besondere Kenntnisse im Arbeitsrecht.
Nach verschiedenen Anstellungen in Rechtsabteilung, Verband und Kanzlei bin ich seit vier Jahren in eigener Kanzlei freiberuflich als Anwältin und Referentin für verschiedene Seminarinstitute tätig.
Besonders am Herzen liegen mir alle speziellen „Frauenthemen“ im Arbeitsrecht rund um Schwangerschaft, Elternzeit und Teilzeitbeschäftigung. Ebenso die Themen agiles Arbeiten, new work und Jobsharing.
Welche Optionen haben Unternehmen, wenn sich Eltern für Teilzeit entscheiden?
Grundsätzlich sind die Teilzeitansprüche, die im Teilzeit- und Befristungsgesetz in § 8 und § 9a TzBfG vorgesehen sind für alle Arbeitnehmende in einem Betrieb ab 15 bzw. für die Brückenteilzeit ab 45 Mitarbeiter arbeiten. Die Gründe für eine (ggf. vorübergehende) Verkürzung der Arbeitszeit können ganz unterschiedlich sein (Nebenjob, Hobby etc.) und müssen nichts mit der Kinderbetreuung zu tun haben.
Es ist übrigens in § 6 TzBfG vom Gesetzgeber auch eine Teilzeitbeschäftigung in leitenden Positionen vorgesehen
Ein Arbeitgeber kann einen konkreten Teilzeitantrag- also mit der genauen Angabe auf wieviel Stunden in der Woche oder im Monat mit welcher Verteilung der Arbeitszeit reduziert werden soll- nicht einfach so ablehnen. Eine Ablehnung der gewünschten Teilzeit ist nach der gesetzlichen Regelung nur bei Vorliegen von betrieblichen Gründen möglich. Wenn zum Beispiel die gewünschte Teilzeit gar nicht in den organisatorischen Ablauf des Betriebs passt, was häufig bei festen Schichtsystemen der Fall sein kann.
Im Zusammenhang mit einer beantragten Elternzeit haben Eltern einen speziellen Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit, der z.B. für das zweite Jahr innerhalb der Elternzeit (7 Wochen vor den gewünschten Beginn, gerne aber auch früher) gestellt werden kann. Diesen Teilzeitanspruch während der Elternzeit kann der Arbeitgeber nur unter erschwerten Voraussetzungen ablehnen, im Gesetz in § 15 Abs. 7 BEEG ist von „dringenden betrieblichen Gründen“ die Rede. Das wäre also nur dann denkbar, wenn quasi ein unmöglich umzusetzender Teilzeitwunsch beantragt wird.
gibt es Möglichkeiten Führung in Teilzeit und Jobshanring einzufordern?
- Führung in Teilzeit ja. Es ist ja wie gezeigt sogar gesetzlich vorgesehen. Wenn man vor der Geburt des Kindes eine Führungsposition hatte, ist diese ja nicht durch die Elternzeit weg. Der Arbeitsvertrag bleibt bestehen. Bei einer Arbeitszeitreduzierung ändert sich die Position, die man inne hatte nicht.
- Jobsharing ist nicht rechtlich erzwingbar. Das ist eine reine Vereinbarungssache mit dem Arbeitgeber, einen gesetzlichen Anspruch gibt es bislang nicht.
Was braucht es, damit Flexjobs endlich Standard werden?
Ein Umdenken bei den Arbeitsmodellen. Weg von Standard-Arbeitszeitmodellen hin zu mehr Individualisierung. Ist am Anfang etwas aufwändiger aber auf längerer Sicht beständiger, da es die Mitarbeiterbindung erhöht.
Welche rechtlichen Stellhebel sollten Unternehmen nutzen, um Eltern zu binden?
Eben die individuellen Arbeitsmodelle, die im Laufe der Zeit auch flexibel angepasst werden können. natürlich wären betrieblichen Kinderbetreuungsmöglichkeiten super oder Zuschüsse zur Kinderbetreuung, die für Arbeitgeber steuerlich absetzbar sind. Noch wichtiger ist aber eine frühzeitige und kontinuierliche Kommunikation und Kontakthalteprogramme, damit der Faden nicht abreißt.
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